§ 8 – Erlaubnis, Bewilligung
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten. (3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, normal das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und normal das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, normal arabic wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen. (4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
Kurz erklärt
- Die Nutzung eines Gewässers benötigt in der Regel eine Erlaubnis oder Bewilligung, es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
- In Notfällen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, ist keine Erlaubnis nötig, wenn der drohende Schaden schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen auf das Gewässer.
- Bei Verteidigungsübungen oder zur Gefahrenabwehr ist das vorübergehende Entnehmen und Einbringen von Wasser ohne Erlaubnis erlaubt, solange es keine erheblichen Beeinträchtigungen gibt.
- Die zuständige Behörde muss vor Beginn solcher Übungen oder Erprobungen informiert werden.
- Erlaubnisse oder Bewilligungen für die Gewässernutzung gehen automatisch auf den Rechtsnachfolger über, wenn nichts anderes festgelegt ist.